Als 1949 der „Parlamentarische Rat“ das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete, wurde mit dem Namen „Grundgesetz“ vor allem der vorübergehende Charakter des Verfassungstextes deutlich gemacht. Das Grundgesetz sollte als Provisorium solange gelten, bis die Teilung Deutschlands ein Ende findet. Anschließend sollte es durch eine Verfassung ersetzt werden, die sich alle Bürger Deutschlands in freier Selbstbestimmung geben würden.
Der sog. Einigungsvertrag zwischen den beiden Verhandlungsführern Wolfgang Schäuble und Günther Krause mit der Formulierung:
„Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes“ widerspricht demzufolge der o.g. Formulierung des „Parlamentarische Rats“ von 1949.
Die Präambel des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
ist willkürlich von den sog. Volksvertretern beschlossen worden.
Das deutsche Volk wurde in keinem der genannten Bundesländer um Zustimmung gebeten, somit ist dieses „Grundgesetz“ ungültig!